Fachbegriff:Tatbestandsmerkmale

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Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich der essentialia negotii erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung.

Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts besonderes vereinbart wird – stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten, vgl. § 488 II BGB. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann eine zusätzliche Darlehensgebühr vereinbart werden. Diese kann sich nach der Höhe des Darlehens richten und von Bank zu Bank variieren.

Als Objekt eines Sachdarlehens kommen nur vertretbare Sachen in Betracht, vgl. § 607 BGB. Der Sinn eines Sachdarlehens liegt in Abgrenzung zum Miet- oder Pachtvertrag darin, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Eigentum an der Darlehenssache verschafft. Der Darlehensnehmer ist daher berechtigt die Sache verbrauchen oder weiter zu veräußern. Nach Beendigung des Darlehensverhältnisses muss der Darlehensnehmer eine Sache gleicher Art und Güte (vertretbare Sache) dem Sachdarlehensgeber zurückerstatten.

Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Darlehensnehmer verpflichtet ist ein Zins an den Darlehensgeber zu entrichten, handelt es sich um einen sog. gegenseitigen Vertrag. Bei einer unentgeltlichen Darlehen,z. B. Darlehnen unter Angehörigen, liegt kein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Rückerstattungspflicht nicht die Gegenleistung für den Empfang des Darlehens darstellt. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.

Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100% übersteigt (z.B. 24% p.a. statt 12% p.a.).

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    Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich der essentialia negotii erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts besonderes vereinbart wird – stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist.…