Zur Sicherung eines Kredites können durch den Darlehensnehmer Sicherheiten gestellt werden, wie z. B. Sicherungsübereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen und Grundschulden. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.
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