Kostenloses DKB Girokonto ohne Gebühren
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Die Hypothek entsteht durch Einigung (vergleiche § 873 Abs.1 BGB) zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber der persönlichen Forderung und Eintragung (vergleiche §§ 873, 1115 Abs.1 BGB) der Hypothek in das Grundbuch. Bei der Briefhypothek, die nach dem Gesetz den Regelfall darstellen soll, wird die Hypothek in einem besonderen Hypothekenbrief verbrieft. Dadurch wird erreicht, dass die Hypothek ohne Eintragung im Grundbuch durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefes übertragen werden kann, was ihre Verkehrsfähigkeit erhöht. Im Fall der Briefhypothek ist zur Entstehung als Hypothek neben Einigung und Eintragung zusätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; vor der Briefübergabe handelt es sich um eine Eigentümergrundschuld.