Fachbegriff:Altersgeld

Altersgeld ist in Deutschland eine Versorgung für ehemalige Beamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein oder dem Bund entlassen wurden. Entsprechendes gilt für Berufsrichter auf Lebenszeit und Berufssoldaten.

Geregelt ist das Altersgeld in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und für den Bund in einem Altersgeldgesetz. Es entspricht grundsätzlich dem „erdienten“ anteiligen Versorgungsanspruch auf Versorgung nach den Beamtenversorgungsgesetzen (Beamte und Richter) bzw. dem Soldatenversorgungsgesetz (Berufssoldaten), der aber voraussetzt, dass die Person in ihrem Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten oder in ihn versetzt worden ist. Bei Entlassung — auch auf eigenen Antrag — oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis entfällt der Anspruch und die Person ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, wenn kein Anspruch auf Altersgeld entsteht oder sich der Berechtigte für die Nachversicherung entscheidet.

Grundlage für die Höhe des Altersgeldes sind wie bei der Beamtenversorgung 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit. Beim Bund erfolgt ein Abschlag von 15 Prozent (§ 7 AltGG). Ein Anspruch auf Beihilfeleistungen ist mit dem Altersgeld nicht verbunden.

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    Altersgeld ist in Deutschland eine Versorgung für ehemalige Beamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein oder dem Bund entlassen wurden. Entsprechendes gilt für Berufsrichter auf Lebenszeit und Berufssoldaten. Geregelt ist das Altersgeld in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und für den Bund…