Wann ist eine Forderung verjährt?
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise eine Forderung aus einem Kaufvertrag am 12.6.2019 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2019. Bis zum 31.12.2022 ist die Forderung nicht verjährt.
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SCHUFA – Das Bonitätsauskunft
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