Kontopfändung ist im deutschen Recht die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers) im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO (meistens in Verbindung mit einem Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO, der einem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) als Drittschuldnerin und dem Schuldner zugestellt werden muss. Insbesondere können Girokonten, aber auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.
Auskunftspflicht der KreditinstituteNach § 840 Abs. 1 ZPO sind Drittschuldner – bei Kontopfändungen also die kontoführende Bank oder Sparkasse – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kontopfändung verpflichtet, dem Gläubiger folgende Auskünfte zu erteilen:
- ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen,
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist,
- ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist (Fassung bis 31. Dezember 2011), und
- ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.
Weitergehende Informationen wären zwar für den pfändenden Gläubiger wünschenswert, jedoch werden solche Wünsche vom Zwangsvollstreckungsrecht und dem Vollstreckungstitel nicht gedeckt (§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 613 Satz 2 BGB). Insbesondere sind Angaben zur Höhe des aktuellen Kontostands im Hinblick auf das auch bei Kontopfändungen weiterhin zu beachtende Bankgeheimnis unzulässig.
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